Grundlage der individuellen Leistungen ist der festgestellte Bedarf. Grundsätzlich umfassen sie:
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) gehört in Deutschland zu den Hilfen zur Erziehung. „Wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“ (§27 SGB VIII), haben Personensorgeberechtigte Anspruch auf „Hilfen zur Erziehung“ gegenüber der Jugendhilfe.
Die SPFH ist ein Regelangebot der Jugendhilfe. Sie schließt die gesamte Familie mit ein und dient speziell für Familiensituationen, in denen die Erziehung nicht gewährleistet oder das Wohl des Kindes/der Kinder gefährdet ist. Sie wird als sozialraumorientierte Hilfe gesehen.
Eine Hilfestellung gibt es nicht automatisch, sondern meist auf Antrag der Eltern. Ein Antrag wird je nach Bedarf bei dem zuständigen Jugendamt bzw. bei der Jugendhilfe gestellt.
Der Unterstützungsbedarf Ihrer Familie entscheidet darüber, welche zuvor genannten Leistungen in Anspruch genommen werden sollten und ob eine sozialpädagogisch ausgebildete Fachkraft oder eine sozialpädagogisch ausgebildete Erziehungshilfe benötigt wird. Der zeitliche Umfang wird geprüft und muss vom Jugendamt genehmigt werden. Nach Genehmigung übernimmt das Jugendamt die Kosten.
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